Viele Selbstständige fragen sich, ob die Künstlersozialkasse (KSK) beim Finanzamt einfach Einsicht in Steuerdaten nehmen kann – besonders dann, wenn eine KSK-Prüfung läuft oder Angaben zum Einkommen überprüft werden.
Warum dürfen Finanzamt und KSK überhaupt Daten austauschen?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Danach sind Finanzbehörden verpflichtet, geschützte personenbezogene Daten an Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und ausdrücklich auch an die Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für bestimmte gesetzliche Aufgaben erforderlich ist.
- Feststellung, ob Versicherungspflicht besteht,
- Festsetzung von Beiträgen,
- Festsetzung der Künstlersozialabgabe.
Die Mitteilung ist zweckgebunden. Es geht nicht darum, dass Behörden beliebig Daten austauschen dürfen, sondern nur um Informationen, die für die konkrete sozialversicherungsrechtliche Aufgabe benötigt werden.
Meldet das Finanzamt automatisch jeden Gewinn an die KSK?
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Aus § 31 AO folgt kein allgemeiner, lückenloser Echtzeit-Datenaustausch, bei dem jede Steuererklärung oder jeder neue Steuerbescheid automatisch vollständig bei der KSK landet.
Es besteht aber eine gesetzliche Möglichkeit und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – auch eine Pflicht zur Übermittlung erforderlicher Daten. Der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zu § 31 AO stellt klar, dass die anfragende Stelle versichern muss, dass die Angaben tatsächlich für die Feststellung der Versicherungspflicht oder der Beiträge benötigt werden.
Was passiert bei einer KSK-Prüfung?
Für Prüfungen bei Versicherten enthält das Künstlersozialversicherungsgesetz eine zusätzliche klare Regelung: Nach § 13 KSVG kann die KSK anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Abs. 2 AO bei den Finanzbehörden anfordern.
Wenn Angaben zu Deiner künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, Deinem Arbeitseinkommen oder Deiner Versicherungspflicht überprüft werden müssen, kann ein Abgleich mit steuerlichen Daten grundsätzlich zulässig sein.
Mehr zum Ablauf und zur Vorbereitung findest Du auf unserer Seite zur KSK-Prüfung.
Hat die KSK damit Zugriff auf Deine komplette Steuerakte?
Nein – jedenfalls nicht als pauschalen Standardzugriff. Die gesetzliche Regelung ist auf den erforderlichen Zweck begrenzt. § 31 AO ist keine allgemeine Erlaubnis zur freien Akteneinsicht.
Praktisch entscheidend ist deshalb nicht die Frage „Darf die KSK jemals Steuerdaten sehen?“, sondern: Welche konkrete Information wird für welche konkrete Entscheidung benötigt?
Musst Du Deinen Einkommensteuerbescheid bei einer KSK-Prüfung vorlegen?
Ja, das kann erforderlich sein. § 5 Abs. 1 KSVGBeitrÜV bestimmt ausdrücklich, dass Versicherte bei einer Prüfung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen haben. Das ist ein anderer Vorgang als ein pauschaler Zugriff der KSK auf Deine Steuerakte beim Finanzamt: Hier legst Du die Unterlage im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht selbst vor.
Zusätzlich kann die KSK nach § 13 KSVG anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Abs. 2 AO bei den Finanzbehörden anfordern. Die ursprüngliche Aussage des alten Artikels, Einkommensteuerbescheide seien in diesem Zusammenhang generell „unzulässig“, ist deshalb nach heutiger Rechtslage nicht haltbar.
Was bedeutet das für Dich in der Praxis?
- Gehe nicht davon aus, dass Angaben gegenüber KSK und Finanzamt völlig voneinander getrennt bleiben müssen.
- Achte darauf, dass Angaben zu Tätigkeit und Einkommen nachvollziehbar und inhaltlich konsistent sind.
- Wenn sich Deine berufliche Situation wesentlich ändert, kläre frühzeitig, welche Auswirkungen das auf Deinen KSVG-Versicherungsstatus haben kann.
- Bei einer konkreten KSK-Prüfung solltest Du genau verstehen, welche Unterlagen oder Angaben verlangt werden und warum.
Für andere Steuerunterlagen oder Betriebsprüfungsberichte gilt ebenfalls keine pauschale Alles-oder-nichts-Regel. Maßgeblich sind Prüfzweck und Rechtsgrundlage: Ein allgemeines Recht auf freie Akteneinsicht oder auf die vollständige Steuerakte folgt aus § 31 AO nicht. Ob ein vollständiges Dokument oder nur bestimmte Angaben erforderlich sind, hängt vom konkreten Prüfgegenstand ab.
Kein pauschaler Vollzugriff – aber gesetzlich geregelter Datenaustausch
Das Steuergeheimnis schützt Deine Daten, schließt einen gesetzlich vorgesehenen Datenaustausch aber nicht vollständig aus. Wenn steuerliche Informationen für die Feststellung der Versicherungspflicht, von Beiträgen oder der Künstlersozialabgabe erforderlich sind, können und müssen Finanzbehörden diese Daten unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AO übermitteln.
Bei Prüfungen von KSK-Versicherten kann die KSK nach § 13 KSVG entsprechende Daten bei den Finanzbehörden anfordern. Das bedeutet jedoch nicht, dass die KSK pauschal oder dauerhaft Zugriff auf Deine gesamte Steuerakte hat.
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Häufige Fragen zum Datenaustausch zwischen KSK und Finanzamt
Meldet das Finanzamt mein Einkommen automatisch an die KSK?
Es gibt keinen pauschalen automatischen Vollzugriff der KSK auf jede Steuererklärung. Nach § 31 Abs. 2 AO dürfen beziehungsweise müssen Finanzbehörden aber erforderliche Daten an die KSK oder andere Sozialversicherungsträger übermitteln, wenn diese für Versicherungspflicht oder Beitragsfestsetzung benötigt werden.
Kann die KSK bei einer Prüfung Daten beim Finanzamt anfordern?
Ja. § 13 KSVG erlaubt der KSK ausdrücklich, anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Abs. 2 AO bei den Finanzbehörden anzufordern.
Gilt das Steuergeheimnis dann nicht mehr?
Doch. Das Steuergeheimnis gilt weiterhin. § 31 Abs. 2 AO ist eine gesetzlich geregelte Ausnahme für klar definierte sozialversicherungsrechtliche Zwecke. Die Datenübermittlung bleibt zweckgebunden.
Darf die KSK meine komplette Steuerakte einsehen?
Aus § 31 AO folgt kein pauschales Recht auf vollständige Akteneinsicht. Maßgeblich ist, welche Daten für den konkreten gesetzlichen Zweck erforderlich sind.
Kann auch die Deutsche Rentenversicherung steuerliche Daten für die Künstlersozialabgabe nutzen?
§ 31 Abs. 2 AO erfasst die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei Prüfungen zur Künstlersozialabgabe können Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig sein und erforderliche Informationen im gesetzlichen Rahmen eine Rolle spielen.
Was soll ich tun, wenn meine Angaben bei KSK und Finanzamt voneinander abweichen?
Abweichungen sind nicht automatisch falsch, weil steuerliches Einkommen und das für die KSVG relevante Arbeitseinkommen nicht in jeder Situation identisch dargestellt werden. Du solltest größere Unterschiede aber erklären und dokumentieren können. Bei Unsicherheit ist eine fachliche Einzelfallprüfung sinnvoll.
Quellen
- § 31 AO
- KSVG, insbesondere § 13
- KSVGBeitrÜV § 5 – Vorlage von Einkommensteuerbescheiden bei Prüfungen
- KSVGBeitrÜV – Prüf- und Mitwirkungspflichten
Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Dynamische Werte vor späterer Veröffentlichung erneut prüfen.
